Ergebnis 1 bis 10 von 19

Thema: Race-Club als e.V. Entwurf der Satzung

Baum-Darstellung

Vorheriger Beitrag Vorheriger Beitrag   Nächster Beitrag Nächster Beitrag
  1. #10
    Administrator Avatar von Jörg Technik
    Registriert seit
    14.05.2013
    Beiträge
    280
    Danke Thanks Given 
    7
    Danke Thanks Received 
    10
    Bedankt
    8 Beiträge
    Also auf den ersten Blick schon mal einige Fehler (markiert) und dann noch mittendrin eine falsche, kopierte Vereinsbezeichnung:

    Und "Rachtanwalt" = ein neuer Berufsstand?


    Hallo Jörg ich war so frei und habe es gleich verbessert.
    Racheanwälte wäre manchmal gar nicht soo schlecht....
    ABER DANKE DIR !!!
    Grüße Andy


    Zitat Zitat von Andy Beitrag anzeigen
    Geädert um einige Passagen und im Wortlaut und über das Einladen über unser RC-Forum !

    Satzung des Race-Club e.V. 1.9.2016




    § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    I.
    Der Verein führt den Namen Race-Club e.V.. Er hat seinen Sitz in 61348 Bad Homburg und ist
    in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg Tag xxx und Vereinsnummer xxxxxxx eingetragen.
    II.
    Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


    § 2 Ziele und Zweck

    I.
    Die Ziele des Race Club e.V. liegen insbesondere auf dem Gebiet des Motorsports gemeinschaftlichen
    Fahren auf Rennstrecken von Trainings die im weitesten Sinne die der Verkehrssicherheit dienen.
    Förderung der Gemeinschaft der Clubmitglieder sowie sportlicher und gesellschaftlicher Belange.
    II.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    § 3 Mitgliedschaft
    I.
    Der Club besteht aus:
    a.) ordentlichen Mitgliedern
    b.) Ehrenmitgliedern
    II. Ordentliche Mitglieder
    a.) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Clubs.
    b.) Mitglieder dürfen zu allen Veranstaltungen des Clubs Gäste einladen. Durch Beschluss des Vorstandes
    kann im Einzelfall jedoch bestimmt werden, dass nur ordentliche Mitglieder an Veranstaltungen,
    insbesondere der Mitgliederversammlung, teilnehmen.
    d.) Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen.
    e.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, oder Ausschluss.
    III. Ehrenmitglieder
    a.) Der Vorstand ist berechtigt, Personen, die sich um den Club besondere Verdienste erworben
    haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.
    b.) Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

    § 4 Aufnahme

    I.
    Die Aufnahme in den Club muss bei diesem schriftlich beantragt werden. Ein Vorstand entscheidet über
    die Aufnahme.
    II.
    Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben werden. Gegen die
    Ablehnung findet kein Rechtsbehelf statt.
    § 5 Beiträge
    I.
    Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren
    Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt im Voraus.
    § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
    I.
    Die Beendigung der Mitgliedschaft im Club kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Die
    Beendigung der Mitgliedschaft ist spätestens zum 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres dem Vorstand
    gegenüber schriftlich zu erklären.
    II.
    Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wenn
    a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht gezahlt hat oder
    b) sich das Mitglied grobe Verstöße gegen Vereinszweck oder Vereinsfrieden zuschulden kommen lässt
    III.
    Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 10 Tagen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt
    werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur
    Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht
    rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist der Ausschluss rechtswirksam.
    § 7 Organe

    Die Organe des Clubs sind:
    a.) Die Mitgliederversammlung
    b.) Der Vorstand

    § 8 Mitgliederversammlung

    I.
    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs.
    Sie muss jährlich stattfinden und wird durch den Vorstand des Clubs einberufen. Alle Mitglieder sind
    das vereinseigene Internetforum oder per E-Mail mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Clubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes einzuladen.
    Bei einer Onlineversammlung beträgt die Einladungsfrist gemäß §7 Abs. 3 zwei Wochen.
    I.1(1)
    Ersatzweise können
    Mitgliederversammlungen online geführt werden. Jede ordnungsgemäß einberufene
    Versammlung ist beschlussfähig.Sie tagt einmal im Jahr.

    §8.1 Online-Versammlung

    (2)
    Jedes Organ des Vereins kann seine Versammlung im Internet als Online-Versammlung
    durchführen. Es ist sicherzustellen, dass eine Teilnahme mit gängigen Programmen
    (Webbrowser, Email-Client, Race Club Internetforum in einem nach außen geschützten Raum möglich ist.
    (3)
    Wird zu einer Online-Versammlung eingeladen, muss die Einladung neben der
    Tagesordnung auch die Internetadresse (URL) und die Zugangsdaten zur Online-
    Versammlung enthalten. Die Einladung erfolgt der E-Mail oder über das vereinseigene Internetforum
    (4)
    Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von
    Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Es
    findet eine strenge Zugangskontrolle durch den Vorstand statt: Sämtliche teilnahmeberechtigten Personen
    erhalten zu diesem Zwecke die Zugangsberechtigungsdaten.
    Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu
    machen und unter strengem Verschluss zu halten. Die Anmeldung zur Online-
    Versammlung weist den Berechtigten als Teilnehmer aus.
    (5)
    Während der Online-Mitgliederversammlung sind Abstimmungen möglich.
    In wichtigen Fragen erfolgen Abstimmungen unter Nutzung geeigneter technischer Mittel
    wie Online-Formulare. Diese Formulare müssen enthalten:
    a) den Antrag, über den abgestimmt werden soll,
    b) das Ende des Abstimmungszeitraums,
    c) mit allen Wahlmöglichkeiten und „Enthaltung“ gekennzeichnete Felder, welche zur
    Stimmabgabe angeklickt werden können,
    d)
    weitere Felder für die personenbezogenen Daten, Zugangsberechtigungsdaten und
    Passwörter zur Identifizierung und Legitimierung der stimmberechtigten Mitglieder,
    falls die Identifizierung und Legitimierung nicht bereits durch andere technische
    Maßnahmen geprüft wurde,
    e)
    den Zeitpunkt der Absendung. Ein Zeitfenster wird vorgegeben.
    (6)
    Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur
    Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter
    Stimmabgaben getrennt ausgewertet.
    (7)
    Der Vorstand entscheidet, ob nicht angemeldete Benutzer die Inhalte der Online-
    Versammlung lesen dürfen oder diese in Punkten bekannt gegeben werden.
    (8)
    Der Vorstand hat für die technisch einwandfreie Durchführung der Online-Versammlung
    Sorge zu tragen.

    II.
    Die Tagesordnung bei einer jedweder Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    a.) Bericht des Vorstandes
    b.) Bericht der Rechnungsprüfer
    c.) Feststellung der Stimmliste
    d.) Entlastung des Vorstandes
    e.) Wahlen
    f.) Vorschlag für das Geschäftsjahr
    g.) Anträge mit Inhaltsangabe
    h.) Verschiedenes
    § 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

    I.
    In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.
    Stimmübertragung ist unzulässig.
    II.
    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten
    Beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine
    Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen.
    Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige
    Stimmen und -bei Abstimmung mit Stimmzetteln-unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als
    Ablehnung. Zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
    a) Satzungsänderungen
    b) Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
    c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
    d) Auflösung des Clubs.
    III.
    Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen oder Onlineabstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit
    beschließen, eine Wahl in geheimer Abstimmung durchzuführen.
    IV.
    Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch
    Handzeichen entschieden werden.
    V.
    Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen
    mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten des Race Club schriftlich
    eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung/Wahl von
    Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
    VI.
    Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen,
    aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei
    Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird allen
    Mitgliedern zugänglich gemacht.
    § 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung


    § 11 Der Vorstand

    I.
    Der Vorstand soll nur aus ordentliche Mitglieder und/oder Ehrenmitglieder
    sind, gebildet werden. Er besteht aus mindestens drei Vorstandsämtern.
    Pos. 3. und 4. kann im Personalunion durchgeführt werden.
    II.
    Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind:
    1. Der/die Präsident/Präsidentin
    2. Der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin
    3. Der/die Geschäfts-und Schriftführer/in
    4. Der/die Schatzmeister/in


    Beisitzer
    Der Vorstand hat das Recht, Beisitzer oder Rechtsanwälte in beratender Funktion beizuziehen.

    V.
    Der Präsident oder 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein nach außen.
    VI.
    Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des
    Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist
    beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
    Stimmmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
    Ausschlag.
    VII.
    Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der
    Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.
    VIII.
    Der Vorstand entscheidet selbst in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der
    Mitgliederversammlung unterliegen. Er leitet die gesamte Tätigkeit des Race Vlub e.v.
    IX.
    Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier
    Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
    X.
    Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Präsidenten/Präsidentin, und
    Vizepräsidenten/Vizepräsidentin zulässig. Diese dürfen nicht gleichzeitig die Ämter des Geschäftsführers
    und Schatzmeisters bekleiden.
    XI.
    Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse
    des Clubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.
    § 12 Rechnungsprüfer

    Zur Prüfung des Finanzgebarens wird ein Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden
    durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahre gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand
    bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse
    zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

    § 13 Satzungsänderungen

    Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom
    Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit zwei Drittel Mehrheit
    der abgegebenen Stimmen.


    § 14 Auflösung

    I.
    Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
    mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
    II.
    Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
    § 16 Vermögensverwendung
    Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
    verbleibende Vermögen anteilig an die verbliebenen Clubmitglieder.

    § 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten ist Bad Homburg v.d.H
    Geändert von Andy (07.09.2016 um 07:58 Uhr)
    Gruß,
    Jörg

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •