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Thema: Haftung bei Race Club Veranstaltungen

  1. #1
    Race Club Gründer Avatar von Andy
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    Haftung bei Race Club Veranstaltungen

    Hallo hier ein interessantes Thema das ich bei einem befreundeten Forum gefunden habe
    sehr interessant und auch hilfreich !
    Viele Fragen erübrigen sich also bei unseren "Übungsfahrten" auf der Rennstrecke, deswegen bitte ich auch darum nicht Öffentlich d.h.
    hier über das Forum zu Fragen wer bei uns welche Zeiten gefahren ist. Weil Stoppuhren hat ja keiner von uns dabei, selbst auf dem i Phone
    habe ich meine Stoppuhrfunktion gelöscht ...




    Haftung der Kfz-Versicherung für Unfallschaden bei "Touristenfahrt" auf Rennstrecke
    OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.09.2007, Az. 12 U 107/07
    Schließt eine Versicherung in den Versicherungsbedingungen (AKB) eine Haftung für Unfallschäden bei "Rennen" aus, so haftet sie dennoch für Schäden, die im Rahmen einer "Touristenfahrt" auf einer Rennstrecke passieren. Risikoausschlussklauseln sind eng auszulegen, denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden. Der Ausschluss in § 2 b Abs. 3 AKB betrifft insoweit nur Fahrten im Rahmen einer Veranstaltung, deren Charakter dadurch geprägt wird, dass eine möglichst hohe Geschwindigkeit erreicht wird und danach eine Platzierung der Teilnehmer erfolgt.
    AKB § 2b Abs. 3, AKB § 12 Abs. 2e, StVO § 29 Abs. 1


    Die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Kaskoversicherung sind dazu verpflichtet, auch für Schäden von Unfällen aufzukommen, die auf Rennstrecken passiert sind. Das kommt aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 12 U 107/07) hervor. Die Richter machen aber ausdrücklich klar, dass wenn man sich diese Regelung zunutze machen will, muss der Unfall weder bei einem Rennen noch bei einem Training passiert sein.
    Im konkreten Fall war ein Autofahrer bei einer „Touristenfahrt“ auf dem Hockenheimring mit seinem Audi 90 auf einen anderen Wagen aufgefahren. Die Versicherung weigerte sich dabei für die Reparaturen zu zahlen und berief sich auf die Regelung, dass Rennveranstaltungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Die Richter entschieden aber anders: Kommt es bei einer Veranstaltung auf die Geschwindigkeit gar nicht an, handelt es sich nicht um ein Rennen. Eine „Touristenfahrt“ diene zudem der Verbesserung des Fahrkönnens und müsse auch deshalb von der Autoversicherung abgedeckt werden. Nun bekommt der Fahrer den Schaden am eigenen Fahrzeug ersetzt, und seine Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt 20.000 Euro für den Totalschaden am Wagen des Unfallgegners.



    Teil II.


    Sicherheitstraining oder Rennen?

    Ein Sicherheitstraining ist auch dann nicht als Rennen anzusehen, wenn es auf einer Grand Prix-Rennstrecke stattfindet und Streckenposten eingesetzt werden. Kommt es bei so einer Veranstaltung zu einem Unfall, so kann sich ein Vollkaskoversicherer nicht auf Leistungsfreiheit berufen.

    Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 21. November 2006 entschieden (Az.: 9 U 76/06).

    Porsche zu Schrott gefahren
    Der Kläger hatte im Jahr 2003 mit seinem Porsche GT 3 an einem Sicherheitstraining auf einer Grand Prix-Rennstrecke teilgenommen. Dabei war er mit seinem Auto von der Fahrbahn abgekommen, wobei der Porsche einen Totalschaden erlitt.

    Unter Hinweis auf § 2b der AKBverweigerte der Vollkaskoversicherer des Klägers die Leistung. Nach diesem sind Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die bei der Beteiligung an Fahrveranstaltungen und den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.

    Denn nach Auffassung des Versicherers hatte es sich bei dem Fahrtraining um eine Rennveranstaltung oder ein Training dazu gehandelt, dessen Charakter allein schon daran zu erkennen sei, dass das Training auf einer Rennstrecke durchgeführt und Streckenposten eingesetzt wurden.

    Hinweis auf Teilnahmebedingungen
    In seiner gegen die ablehnende Haltung des Versicherers eingereichten Klage verwies der Porschefahrer unter anderem auf die Teilnahmebedingungen für die Fahrveranstaltung. Dort hieß es:

    „Art der Veranstaltung: Fahrtraining auf einer Rundstrecke, die während der Veranstaltung für den öffentlichen Verkehr gesperrt ist. Bei dieser Rundstrecke handelt es sich um eine Rennstrecke, die ausschließlich unter Sicherheitsaspekten ausgewählt wurde.

    Die Veranstaltung dient nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten, sondern der Optimierung von Fahrkönnen und Fahrtechnik. Ziel der Veranstaltung ist die Verbesserung der Fahrzeugbeherrschung und Fahrsicherheit.”

    Keine Rennveranstaltung
    Das fanden die Richter des Kölner Oberlandesgerichts überzeugend und gaben der Klage des Porschefahrers statt.

    Nach Überzeugung des Gerichts umschreibt der Begriff „Fahrveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt” ein Rennen im Sinne von § 29 StVO. Es muss dabei um die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit gehen und eine Platzierung der Teilnehmer erfolgen.

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte es sich aber tatsächlich um ein freies Fahrtraining gehandelt, bei dem auch keine Zeitmessung stattfand und an dem deutlich unterschiedlich leistungsstarke Fahrzeuge teilnahmen.

    Auch keine Übungsfahrt
    Auf die Frage, ob die Fahrzeuge möglicherweise „renntauglich” hergerichtet waren und das Training auf einer Rennstrecke stattfand, kommt es bei der Beurteilung des Falls nach Auffassung der Richter nicht an.

    Der Versicherer kann sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei der Veranstaltung um eine „dazugehörige Übungsfahrt” im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt hat. Denn von einer solchen Fahrt darf nur ausgegangen werden, wenn sie sich auf ein konkretes Rennen bezieht, bei dem es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.

    Quelle: Versicherungsjournal.de

  2. #2
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    Insbesondere in der Kasko sollte man seine Bedingungen doch genauer kontrollieren, hier gibt es immer wieder Ausschlüsse.
    Eine Zeitnahme kann ja im entferntesten auch über eine drift/Performance/videobox, emotag, 2D usw. Erfolgen.
    Außerdem sollte man sich vergewissern das vom Versicherer auf "den Einwand grober Fahrlässigkeit" Verzichtet wird.
    Ist zwar fast Standart aber nicht immer und überall - und jetzt erkläre deinem Versicherer dass es nicht fahrlässig war dass du Semis drauf hattest als du mit 160 in die Mauer in breitscheid eingeparkt hast.

    Viele Versicherer schließen mittlerweile in der Kasko auch "Fahrten auf der Rennstrecke unabhängig vom Zweck aus"

    Hier sollte man lieber doppelt lesen.

    Gruß Martin

  3. #3
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    Hallo Martin,
    Stimmt uneingeschränkt !
    Doch die Urteile w.o. sind Rechtsverbindlich und für alle
    Sportfahrer ein gutes Argument.
    Selbstverständlich nicht denn die Gesellschaft das Vertraglich ausschließt !
    Da gibt es nur eins, die Gesellschaft wechseln .... deswegen bin ich bei der AXA !

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