Zitat von
Andy
Geädert um einige Passagen und im Wortlaut und über das Einladen über unser RC-Forum !
Satzung des Race-Club e.V. 1.9.2016
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
I.
Der Verein führt den Namen Race-Club e.V.. Er hat seinen Sitz in 61348 Bad Homburg und ist
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg Tag xxx und Vereinsnummer xxxxxxx eingetragen.
II.
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Zweck
I.
Die Ziele des Race Club e.V. liegen insbesondere auf dem Gebiet des Motorsports gemeinschaftlichen
Fahren auf Rennstrecken von Trainings die im weitesten Sinne die der Verkehrssicherheit dienen.
Förderung der Gemeinschaft der Clubmitglieder sowie sportlicher und gesellschaftlicher Belange.
II.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
I.
Der Club besteht aus:
a.) ordentlichen Mitgliedern
b.) Ehrenmitgliedern
II. Ordentliche Mitglieder
a.) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Clubs.
b.) Mitglieder dürfen zu allen Veranstaltungen des Clubs Gäste einladen. Durch Beschluss des Vorstandes
kann im Einzelfall jedoch bestimmt werden, dass nur ordentliche Mitglieder an Veranstaltungen,
insbesondere der Mitgliederversammlung, teilnehmen.
d.) Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen.
e.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, oder Ausschluss.
III. Ehrenmitglieder
a.) Der Vorstand ist berechtigt, Personen, die sich um den Club besondere Verdienste erworben
haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.
b.) Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 4 Aufnahme
I.
Die Aufnahme in den Club muss bei diesem schriftlich beantragt werden. Ein Vorstand entscheidet über
die Aufnahme.
II.
Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben werden. Gegen die
Ablehnung findet kein Rechtsbehelf statt.
§ 5 Beiträge
I.
Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren
Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt im Voraus.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
I.
Die Beendigung der Mitgliedschaft im Club kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Die
Beendigung der Mitgliedschaft ist spätestens zum 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres dem Vorstand
gegenüber schriftlich zu erklären.
II.
Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wenn
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht gezahlt hat oder
b) sich das Mitglied grobe Verstöße gegen Vereinszweck oder Vereinsfrieden zuschulden kommen lässt
III.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 10 Tagen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt
werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur
Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht
rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist der Ausschluss rechtswirksam.
§ 7 Organe
Die Organe des Clubs sind:
a.) Die Mitgliederversammlung
b.) Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
I.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs.
Sie muss jährlich stattfinden und wird durch den Vorstand des Clubs einberufen. Alle Mitglieder sind
das vereinseigene Internetforum oder per E-Mail mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Clubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes einzuladen.
Bei einer Onlineversammlung beträgt die Einladungsfrist gemäß §7 Abs. 3 zwei Wochen.
I.1(1)
Ersatzweise können
Mitgliederversammlungen online geführt werden. Jede ordnungsgemäß einberufene
Versammlung ist beschlussfähig.Sie tagt einmal im Jahr.
§8.1 Online-Versammlung
(2)
Jedes Organ des Vereins kann seine Versammlung im Internet als Online-Versammlung
durchführen. Es ist sicherzustellen, dass eine Teilnahme mit gängigen Programmen
(Webbrowser, Email-Client, Race Club Internetforum in einem nach außen geschützten Raum möglich ist.
(3)
Wird zu einer Online-Versammlung eingeladen, muss die Einladung neben der
Tagesordnung auch die Internetadresse (URL) und die Zugangsdaten zur Online-
Versammlung enthalten. Die Einladung erfolgt der E-Mail oder über das vereinseigene Internetforum
(4)
Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von
Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Es
findet eine strenge Zugangskontrolle durch den Vorstand statt: Sämtliche teilnahmeberechtigten Personen
erhalten zu diesem Zwecke die Zugangsberechtigungsdaten.
Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu
machen und unter strengem Verschluss zu halten. Die Anmeldung zur Online-
Versammlung weist den Berechtigten als Teilnehmer aus.
(5)
Während der Online-Mitgliederversammlung sind Abstimmungen möglich.
In wichtigen Fragen erfolgen Abstimmungen unter Nutzung geeigneter technischer Mittel
wie Online-Formulare. Diese Formulare müssen enthalten:
a) den Antrag, über den abgestimmt werden soll,
b) das Ende des Abstimmungszeitraums,
c) mit allen Wahlmöglichkeiten und „Enthaltung“ gekennzeichnete Felder, welche zur
Stimmabgabe angeklickt werden können,
d)
weitere Felder für die personenbezogenen Daten, Zugangsberechtigungsdaten und
Passwörter zur Identifizierung und Legitimierung der stimmberechtigten Mitglieder,
falls die Identifizierung und Legitimierung nicht bereits durch andere technische
Maßnahmen geprüft wurde,
e)
den Zeitpunkt der Absendung. Ein Zeitfenster wird vorgegeben.
(6)
Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur
Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter
Stimmabgaben getrennt ausgewertet.
(7)
Der Vorstand entscheidet, ob nicht angemeldete Benutzer die Inhalte der Online-
Versammlung lesen dürfen oder diese in Punkten bekannt gegeben werden.
(8)
Der Vorstand hat für die technisch einwandfreie Durchführung der Online-Versammlung
Sorge zu tragen.
II.
Die Tagesordnung bei einer jedweder Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a.) Bericht des Vorstandes
b.) Bericht der Rechnungsprüfer
c.) Feststellung der Stimmliste
d.) Entlastung des Vorstandes
e.) Wahlen
f.) Vorschlag für das Geschäftsjahr
g.) Anträge mit Inhaltsangabe
h.) Verschiedenes
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
I.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.
Stimmübertragung ist unzulässig.
II.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten
Beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine
Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige
Stimmen und -bei Abstimmung mit Stimmzetteln-unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung. Zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Clubs.
III.
Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen oder Onlineabstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit
beschließen, eine Wahl in geheimer Abstimmung durchzuführen.
IV.
Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch
Handzeichen entschieden werden.
V.
Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen
mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten des Race Club schriftlich
eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung/Wahl von
Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
VI.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen,
aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird allen
Mitgliedern zugänglich gemacht.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand
I.
Der Vorstand soll nur aus ordentliche Mitglieder und/oder Ehrenmitglieder
sind, gebildet werden. Er besteht aus mindestens drei Vorstandsämtern.
Pos. 3. und 4. kann im Personalunion durchgeführt werden.
II.
Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind:
1. Der/die Präsident/Präsidentin
2. Der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin
3. Der/die Geschäfts-und Schriftführer/in
4. Der/die Schatzmeister/in
Beisitzer
Der Vorstand hat das Recht, Beisitzer oder Rechtsanwälte in beratender Funktion beizuziehen.
V.
Der Präsident oder 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein nach außen.
VI.
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des
Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
VII.
Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der
Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.
VIII.
Der Vorstand entscheidet selbst in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung unterliegen. Er leitet die gesamte Tätigkeit des Race Vlub e.v.
IX.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier
Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
X.
Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Präsidenten/Präsidentin, und
Vizepräsidenten/Vizepräsidentin zulässig. Diese dürfen nicht gleichzeitig die Ämter des Geschäftsführers
und Schatzmeisters bekleiden.
XI.
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse
des Clubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.
§ 12 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Finanzgebarens wird ein Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden
durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahre gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand
bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse
zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom
Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit zwei Drittel Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
§ 14 Auflösung
I.
Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
II.
Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
§ 16 Vermögensverwendung
Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
verbleibende Vermögen anteilig an die verbliebenen Clubmitglieder.
§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten ist Bad Homburg v.d.H