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Hallo, der Unfall
hat natürlich einige wachgerüttelt in punkto Versicherungsschutz
im Allgemeinen !
Da immer mehr Versicherer sehr eingeschränkt Versicherungsschutz auf Rennstrecken
gewähren hat mir mein alter Freund Daniel Neubauer vom DSK eine prima Sache gezeigt.
Beim DSK darf z.B. kein Schweizer mehr mitfahren wenn er nachfolgende Versicherung
nicht nachweisen kann. (Schweizer Vericherungen lehnen kategorisch jeglichen Vers.-Schutz auf
Rennstrecken ab) Dies ist eine Versicherung die alle Fahrten auf Rennstrecken absichert:
Rennstreckenhaftpflichtversicherung:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht:
- der versicherten Person (Fahrer)
Dieser Versicherungsschutz gilt bei der Teilnahme an Motorsportveranstaltungen auf abgesperrten Rennstrecken
innerhalb Europas. Der Versicherungsschutz gilt subsidiär zu eventuell bestehenden Privathaftpflichtversicherungen
und/oder Veranstalterhaftpflicht-Versicherungen.
- Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände werden von allen Ersatzansprüchen freigestellt, die aus Anlass der Veranstaltung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Teilnehmern oder von Dritten erhoben werden.
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche der Fahrer, Fahrzeughalter und-eigentümer untereinander.
Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, etwaige Ansprüche ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters zu befriedigen.
Motorsport Versicherungen
Wir haben uns auf Motorsport Versicherungen spezialisiert weil wir den Motorsport lieben und selbst ausüben. Leider ist unser Sport nicht ganz ungefährlich. Deshalb sind spezielle Absicherungen unverzichtbar.
Seit mehr als 10 Jahren vergleichen wir für unsere Kunden und auch im eigenen Interesse die Motorsporttarife in Deutschland und teilweise auch in Europa. Sie können sich deshalb die Suche nach dem günstigsten Anbieter sparen. Wir haben für Sie bereits verglichen und in der Regel den besten Tarif herausgefiltert!
Alle farblich gekennzeichneten Texte sind kopiert, alle nötigen Infos dazu bekomme ich bis spätestens Ende der Woche !
Grüße Andy
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Nachstehend Urteil zum Freien Fahren zur Kenntnis. Weitere folgen.
Kein Kaskoversicherungsschutz bei "Freiem Fahren" auf dem Nürburgring
Datum: 07.05.2014
Kurzbeschreibung:
Bei einer Veranstaltung „H.-E.-Freies Fahren“ des Deutschen Sportfahrerkreises auf dem Nürburgring im April 2012 „krachte“ der Geschäftsführer der Klägerin, einer Versicherungsmaklerin, mit deren Porsche 911 GT3 auf dem Nürburgring Nordschleife bei ca. 115 km/h in die Leitplanke. Die Klägerin begehrt wegen der beschädigten Leitplanke Freistellung von den Schadensersatzansprüchen des Betreibers in Höhe von ca. 1.800,- Euro und Leistungen aus der Kaskoversicherung wegen der Beschädigung des Porsches in Höhe von ca. 20.000,- Euro von ihrer beklagten Kraftfahrzeugversicherung.
Im KFZ-Versicherungsvertrag findet sich zur Haftpflichtversicherung folgende Regelung (AKB):
„Genehmigte Rennen - Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.“
Und für die Kaskoversicherung:
„Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings.“
Die Beklagte hat sich auf die Ausschlussklauseln berufen und die geforderte Leistung verweigert.
Das Landgericht Mannheim hat der Klage lediglich hinsichtlich der Freistellung von Schadensersatzansprüchen wegen der Leitplanke stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Parteien.
Der unter anderem für das Versicherungsrecht zuständige 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat das landgerichtliche Urteil bis auf einen Nebenpunkt bestätigt.
Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erstattung des geltend gemachten Kaskoschadens wegen Beschädigung des versicherten Fahrzeuges zu. Einer Leistungspflicht der Versicherung stehe der Risikoausschluss in den AKB entgegen. Die Ausschlussklausel sei in der konkret vorliegenden Form wirksam, insbesondere sei sie weder überraschend noch intransparent oder benachteilige die Klägerin in sonstiger Weise entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Die Klausel sei nicht überraschend, auch wenn sich in denselben AKB in den Bereichen für die Haftpflichtversicherung eine hiervon abweichende Risikoausschlussklausel finde. Die Kraftfahrtversicherung sei eine in einem Versicherungsschein zusammengefasste Mehrzahl selbständiger Versicherungsverträge, weshalb Gefahrerhöhungen, Anzeigepflicht- und Obliegenheitsverletzungen sowie Risikoausschlussklauseln für die jeweilige Sparte jeweils getrennt zu prüfen seien. Der Inhalt sei üblicher Inhalt allgemeiner Versicherungsbedingungen und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer deshalb ebenfalls nicht überraschend. Die Klausel sei ohne weiteres aus sich heraus verständlich. Sie sehe zunächst einen Risikoausschluss für auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit angelegte Fahrtveranstaltungen und zugehörige Übungsfahrten vor, im nächsten Satz werde der Risikoausschluss - unabhängig vom „Renncharakter“ der jeweiligen Fahrt - auf sämtliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken erstreckt.
Eine Motorsport-Rennstrecke stelle eine Strecke dar, die dem Motorsport gewidmet sei und auf der - für diese Zeit der Widmung - kein öffentlicher Straßenverkehr im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stattfinde. Dass die Strecke hier außerhalb von Zeiten organisierter Veranstaltungen für die Allgemeinheit in dem Sinne zugänglich sei, dass jedermann die Möglichkeit habe, sie gegebenenfalls gegen Zahlung eines Entgelts zu nutzen, nehme ihr die Eigenschaft als Motorsport-Rennstrecke nicht.
Es könne offen bleiben, ob es sich hier um ein Rennen bzw. eine zugehörige Übungsfahrt gehandelt habe, denn es liege jedenfalls eine Fahrt auf einer Motorsport-Rennstrecke gemäß der Ausschlussklausel vor.
Es habe sich auch nicht um ein vom Risikoausschluss ausgenommenes Fahrsicherheitstraining gehandelt. Bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis setze das Vorliegen eines Fahrsicherheitstrainings die Anwesenheit zumindest einer Person voraus, welche die Teilnahme am Training anleite, das Fahrverhalten der Teilnehmer beobachte und Hinweise gebe, um festgestellte Fahrfehler zu vermeiden bzw. das Fahrverhalten zu optimieren. An der Anwesenheit einer solchen Person als „Trainer“ fehle es aber bereits nach dem Sachvortrag der Klägerin.
Die Klägerin könne allerdings Freistellung von den Schadensersatzansprüchen bezüglich der Leitplanke aufgrund des Vertrages zur Haftpflichtversicherung verlangen. Hier könne sich die beklagte Versicherung nicht mit Erfolg auf die Ausschlussklausel im Haftpflichtversicherungsvertrag berufen, denn sie habe den ihr insoweit obliegenden Beweis, dass es bei der Veranstaltung des Deutschen Sportfahrerkreises auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit angekommen sei, nicht führen können. Zwar bestünden für den Senat keine Zweifel daran, dass bei einer Veranstaltung der vorliegenden Art die eingesetzten Kraftfahrzeuge einem gesteigertem Risiko unterlägen und das Fahrverhalten der Teilnehmer - etwa durch Ausbremsen anderer Teilnehmer, Rechtsüberholen, Windschattenfahren - vielfach den Anforderungen der StVO nicht gerecht würde. Jedoch sei unstreitig keine Wertung, Platzierung und Zeitmessung erfolgt. Dass es den Teilnehmern zweifelsohne auch um die Erzielung möglichst hoher Geschwindigkeiten gehen könne, sei bei der gebotenen engen Auslegung einer Ausschlussklausel nicht ausreichend. Die Veranstaltung habe auch keine „zugehörige Übungsfahrt“ dargestellt, insoweit müsse eine vom Veranstalter organisierte Übungsfahrt zu einem bestimmten Rennen vorliegen, das sei hier nicht der Fall gewesen.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.04.2014 - 12 U 149/13 -
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Hallo das ganze ist bekannt wer sich den ganzen Text antun möchte.
http://openjur.de/u/691129.html
Man muß sich ja auch nicht gerade die billigste Versicherung
nehmen !
Grüße Andy
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ich weiss nicht ob das noch unbedingt etwas mit " der billigsten versicherung" zu tun haben muss.
ich denke jeder von uns sollte einmal seinen aktuellen vertrag durchsehen was da genau drin steht.
es scheint wohl immer öffter vorzukommen, dass versicherungen genau diese ausschlussbedingungen in ihren verträgen haben.
eigentlich auch kein wunder wenn man bei tube sieht wieviel autos auf dem ring zerlegt werden.
und ich war am 4.4.12 war auch bei der DSK... kann mich gar nicht erinnern, das da jemand seinen 911er zerlegt hat. *gg*
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Hallo SUPER Nachrichten,
ich habe gerade mit Wojteck telefoniert !
Er ist Zuhause und bat mich im Namen aller
um vielen Dank für die große Anteilnahme !
In zwei Wochen geht es dann zur Reha !!!
Grüße Andy
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Hallo Wojteck,
das sind extrem gute Nachrichten, endlich wieder zu Hause bei der Familie zu sein! Wow, ich freue mich für Dich und Deine Lieben. Darauf haben wir ALLE gewartet. Weiterhin alles Gute auf baldige und vollständige Genesung!
Viele Grüße
Hans-Peter
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Oh man, das freut mich echt zu hören.
Dann werden doch Weihnachten zuhause und zusammen bei der Familie gefeiert !
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hier noch eine gleichlautende Entscheidung des OLG Karlsruhe jüngeren Datums:
Auch mal ganz Interessant !
Haftung der Kfz-Versicherung für Unfallschaden bei "Touristenfahrt" auf Rennstrecke
OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.09.2007, Az. 12 U 107/07
Schließt eine Versicherung in den Versicherungsbedingungen (AKB) eine Haftung für Unfallschäden bei "Rennen" aus, so haftet sie dennoch für Schäden, die im Rahmen einer "Touristenfahrt" auf einer Rennstrecke passieren. Risikoausschlussklauseln sind eng auszulegen, denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden. Der Ausschluss in § 2 b Abs. 3 AKB betrifft insoweit nur Fahrten im Rahmen einer Veranstaltung, deren Charakter dadurch geprägt wird, dass eine möglichst hohe Geschwindigkeit erreicht wird und danach eine Platzierung der Teilnehmer erfolgt.
AKB § 2b Abs. 3, AKB § 12 Abs. 2e, StVO § 29 Abs. 1
Die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Kaskoversicherung sind dazu verpflichtet, auch für Schäden von Unfällen aufzukommen, die auf Rennstrecken passiert sind. Das kommt aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 12 U 107/07) hervor. Die Richter machen aber ausdrücklich klar, dass wenn man sich diese Regelung zunutze machen will, muss der Unfall weder bei einem Rennen noch bei einem Training passiert sein.
Im konkreten Fall war ein Autofahrer bei einer „Touristenfahrt“ auf dem Hockenheimring mit seinem Audi 90 auf einen anderen Wagen aufgefahren. Die Versicherung weigerte sich dabei für die Reparaturen zu zahlen und berief sich auf die Regelung, dass Rennveranstaltungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Die Richter entschieden aber anders: Kommt es bei einer Veranstaltung auf die Geschwindigkeit gar nicht an, handelt es sich nicht um ein Rennen. Eine „Touristenfahrt“ diene zudem der Verbesserung des Fahrkönnens und müsse auch deshalb von der Autoversicherung abgedeckt werden. Nun bekommt der Fahrer den Schaden am eigenen Fahrzeug ersetzt, und seine Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt 20.000 Euro für den Totalschaden am Wagen des Unfallgegners.
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Hallo alle zusammen,
vieln viel Dank für all die Genesungswünsche!
Ich bin seit gut einer Woche wieder zu Hause und warte auf meine REHA die nächste Woche beginnen soll.
Auch vielen Dank an alle die mir am Unfallort geholfen haben und meine Familie unterstützt habe. Vielen Dank dafür.
Leider kann ich mich nicht an die letzte Woche vor dem Unfall erinner und kann leider Heute nicht sagen was und warum das passiert ist.
Grüße
Wojtek
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Hallo Wojtek
Hauptsache du kommst gesund aus der Nummer heraus und es bleibt
Gesundheitlich nichts zurück !
Alles andere ist wie immer im Leben eine Frage der Zeit.
Wir sind alle bei dir und wünschen dir von Herzen alles Gute !!!!
Grüße Andy